Entwicklungs- und Forschungszulage
Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung
(Forschungszulagengesetz FzUIG)
Dies Gesetz wurde von der Bundesregierung erlassen, um die wirtschaftlichen CORONA Folgen abzufedern und es besteht sozusagen ein Rechtsanspruch darauf.
- Deutsche Unternehmen jedweder Branche bekommen 25 % der eigenen Personalkosten und 15 % der externen Entwicklungsaufträge für themenoffene, technologieorientierte Entwicklungsthemen gefördert (außer schon geförderte Projekte)
- 83 % aller eingereichten Anträge wurden bisher bewilligt / vereinfachtes Antragsverfahren
- Maximale Fördersumme 1 Mio €/Jahr, auch rückwirkend von 2020-2024, auch für eingestellte oder gescheiterte Projekte
- Zweistufiges Verfahren
- Wir prüfen und bewerten mit unserer Expertise die Förderfähigkeit ihrer Forschungs- und Entwicklungsprojekte auf Förderbarkeit nach dem FZulG.
- Wir führen Sie durch das Antragsprozedere.
- Wir beraten und betreuen Sie bei der Ausarbeitung der Antragsunterlagen, welche bei der amtlichen Bescheinigungsstelle zur Prüfung auf Förderbarkeit eingereicht werden. Wir verteidigen und begründen gemeinsam.
- Wir begleiten Sie bei allen Dokumentations- und Nachweiserfordernissen.
- 25 % der FuE-Personalkosten (Bruttolohn)
- 15 % bei FuE-Forschungsaufträgen an Dritte
1. Stufe
Sachliche und grundsätzliche Beurteilung durch die öffentliche „Bescheinigungsstelle“, ob ein Vorhaben dem Grunde nach die sachlichen Voraussetzungen/ Kriterien für eine technologiebasierte Entwicklung erfüllt. (rechtlich bindend)
- NEUARTIG – Es muss auf die Gewinnung neuer Erkenntnisse abzielen.
- SCHÖPFERISCH – Es muss originär sein und nicht auf offensichtlichen Konzepten und Hypothesen beruhen.
- SYSTEMATISCH – Es muss einem Plan folgen und budgetierbar sein.
- UNGEWISS – Es müssen Unsicherheiten in Bezug auf das Endergebnis bestehen. (technologisches Entwicklungsrisiko)
- REPRODUZIERBAR – Es müssen Möglichkeiten der Reproduzierbarkeit vorhanden sein, d.h. die FuE muss übertragbar und/ oder reproduzierbar sein.
- Entwicklung darf nicht durch andere Fördergelder kofinanziert worden sein.
- Auch fehlgeschlagene Entwicklungsprojekte sind förderfähig!
Ergebnis hier: Forschungszulagenbescheid
2. Stufe
Auf Basis dieses amtlichen Forschungszulagenbescheides setzen die Finanzämter – nach Ablauf des Wirtschaftsjahres – die Forschungszulage der Höhe nach fest und es erfolgt eine Steuergutschrift zur Anrechnung bei Einkommens- und Körperschaftssteuer. Diese 2. Stufe übernimmt Ihr Steuerberater. Im Zuge des Jahresabschlusses macht er diese Forschungszulage beim Finanzamt geltend. Die Forschungszulage wird auf die nächste Steuerfestsetzung angerechnet und ausgezahlt, soweit sie die festgesetzte Steuer übersteigt.
Beispielrechnung
Beispiel zur Berechnung der Forschungszulage Die tatsächlichen Zulagen können abweichen.
Unternehmen | |
---|---|
monatliche Personalkosten pro Mitarbeiter im Projekt | 6.000,00 Euro |
Personenmonate im Projekt insgesamt pro Wirtschaftsjahr | 70 |
zuwendungsfähige Gesamtkosten des Projektes (= Personalkosten x Personenmonate) |
420.000 Euro |
Förderquote FuE Personalkosten | 25% |
steuerliche Forschungszulage | 105.000 Euro |
Branche
Alle Branchen, alle Entwicklungsthemen mit technischem Fokus
Zielgruppe
Steuerpflichtige Unternehmen mit Sitz in Deutschland (jeglicher Größe)
- Technologieorientierte Start-Ups,
- Unternehmen mit eigenen FuE-Abteilungen,
- Mittelständische innovative Unternehmen,
- Produzierende Unternehmen, die an eigenen Produkten experimentieren,
- Forschende Unternehmen, die neue Verfahren entwickeln und Prototypen bauen,
- Unternehmen, die einmalig oder immer wieder technisch risikoreiche Entwicklungsprojekte durchführen.
Förderungsart
Direkte Förderung
Förderhöhe
Pro Unternehmen max. 1 Mio Euro / Jahr, Obergrenze auch für Verbünde von Unternehmen
Projektlaufzeit
Einreichung jedes Jahr möglich, 2020-2024
Einreichtermin
Bescheinigung – vor, während oder nach Projektdurchführung, max. 4 Jahre rückwirkend
nach Ende des Wirtschaftsjahres (max. bis 30.06.2026)
Erfolgsquote
Gute Erfolgsaussichten, bei umfassender Darstellung der Projekte (83 % aller eingereichten Anträge wurden genehmigt) Bei Vorliegen aller Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch!
1. Stufe
Sachliche und grundsätzliche Beurteilung durch die öffentliche „Bescheinigungsstelle“, ob ein Vorhaben dem Grunde nach die sachlichen Voraussetzungen/ Kriterien für eine technologiebasierte Entwicklung erfüllt. (rechtlich bindend)
- NEUARTIG – Es muss auf die Gewinnung neuer Erkenntnisse abzielen.
- SCHÖPFERISCH – Es muss originär sein und nicht auf offensichtlichen Konzepten und Hypothesen beruhen.
- SYSTEMATISCH – Es muss einem Plan folgen und budgetierbar sein.
- UNGEWISS – Es müssen Unsicherheiten in Bezug auf das Endergebnis bestehen. (technologisches Entwicklungsrisiko)
- REPRODUZIERBAR – Es müssen Möglichkeiten der Reproduzierbarkeit vorhanden sein, d.h. die FuE muss übertragbar und/ oder reproduzierbar sein.
- Entwicklung darf nicht durch andere Fördergelder kofinanziert worden sein.
- Auch fehlgeschlagene Entwicklungsprojekte sind förderfähig!
Ergebnis hier: Forschungszulagenbescheid
2. Stufe
Auf Basis dieses amtlichen Forschungszulagenbescheides setzen die Finanzämter – nach Ablauf des Wirtschaftsjahres – die Forschungszulage der Höhe nach fest und es erfolgt eine Steuergutschrift zur Anrechnung bei Einkommens- und Körperschaftssteuer. Diese 2. Stufe übernimmt Ihr Steuerberater. Im Zuge des Jahresabschlusses macht er diese Forschungszulage beim Finanzamt geltend. Die Forschungszulage wird auf die nächste Steuerfestsetzung angerechnet und ausgezahlt, soweit sie die festgesetzte Steuer übersteigt.
- Bewertung/ Auswahl und Darstellung geeigneter Projekte
- Ausarbeitung des Umfanges/ Budgethöhe
- Technische/ inhaltliche Darstellung des/ der Projekte und der Einreichungstexte für die „Bescheinigungsstelle“
- Gemeinsame Beantwortung von Rückfragen
- Verteidigung des Antrages bis zum Forschungszulagenbescheid